Zahn oder Kieferfehlstellungen treten häufig bei Kindern und Jugendlichen auf. Es gibt jedoch auch Personen, bei denen erst im Erwachsenenalter die Notwendigkeit für eine kieferorthopädische Behandlung besteht. Für beide Fälle gilt: gesetzlich versicherte Personen können nur Standardbehandlungen beanspruchen und dies in der Regel auch nur, sofern die Notwendigkeit eines medizinischen Eingriffs vor Vollendung des 18. Lebensjahres diagnostiziert wurde. Wer hingegen eine Zahnzusatzversicherung für die Zahnspange abgeschlossen hat, kann nicht nur hochwertigere kieferorthopädische Leistungen beanspruchen, sondern dies bei vielen Anbietern auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Fehlstellungen im Zahn- und Kieferbereich werden im Rahmen der Diagnose je nach Schweregrad unterschiedlichen kieferorthopädischen Indikationsgruppen zugeteilt. Ausgeprägte bis extreme Fehlstellungen bei Gebiss und Kiefer werden den KIG-Gruppen 3 – 5 zugeordnet. Nur in solchen Fällen ist die gesetzliche Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichtet. Weniger gravierende Befunde der KIG-Gruppen 1 bis 2 bedeuten für gesetzlich Versicherte, dass sie anfallende Kosten selbst tragen müssen. Umgehen können Sie dies, wenn Sie rechtzeitig eine Zahnzusatzversicherung für die Zahnspange beantragen.