Nicht nur Humanmediziner, sondern auch Tierärzte sind bei der Erstellung von Rechnungen an eine Gebührenordnung gebunden – und zwar an die GOT (Gebührenordnung für Tierärzte). Diagnosen, Behandlungen und Operationen werden entsprechend der dort festgeschriebenen Gebührensätze abgerechnet. Das gilt sowohl für Tierarztpraxen als auch für Tierkliniken. Tierärzte haben jedoch einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Abrechnung. Grund hierfür ist, dass die GOT zwischen drei Leistungsbereichen unterscheidet:
- Grundleistungen
- Besondere Leistungen
- Organsysteme
Je nach Schwere des Schadensfalles können Tierärzte die Gebührensätze ein-, zwei-, drei- oder vierfach abrechnen. Für die Hunde-OP-Versicherung hat sich bei den meisten Anbietern der zweifache Satz durchgesetzt, sofern es sich um kleinere bzw. weniger schwerwiegende Eingriffe handelt. Bei besonders komplexen Operationen kommt es jedoch mitunter auch zur dreifachen Abrechnung. Nur, wenn es sich um einen Eingriff handelt, der in die Notdienstzeit fällt, dürfen Tierärzte und Tierkliniken ihre Rechnungen nach vierfachem Satz erstellen.
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Hinweis:
Laborleistungen, Medikamente sowie Hilfsmittel werden von Tierärzten gesondert abgerechnet. Hintergrund ist, dass die dafür anfallenden Kosten nicht in der GOT geführt werden.