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Wie funktioniert eine Bürgschaft?

  • Wer darf als Bürge fungieren?
  • Welche Pflichten hat man?
  • Wirkt es sich negativ aus?

Wer für einen Kredit bürgen möchte, der muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die auch für den Kreditnehmer bei einem Kreditantrag verbindlich sind. Daher kommen als Bürgen nur volljährige Personen infrage, die ihren dauerhaften Wohnsitz in Deutschland angemeldet haben und über ein deutsches Bankkonto verfügen. Darüber hinaus muss der Bürge ein regelmäßiges Einkommen und eine bessere Bonität vorweisen als der Kreditnehmer, für dessen Kredit er bürgt.

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Hinweis:
Nicht nur der Kreditnehmer selbst, sondern auch der Bürge unterzieht sich einer Bonitätsprüfung durch die kreditgebende Bank. Dabei wird die Einkommenssituation geprüft, um die Zahlungsfähigkeit zu beurteilen. Zudem wird der SCHUFA-Score des Bürgen abgefragt, denn dieser gibt Auskunft über dessen Zahlungsverhalten.

Die Bürgschaftsart bestimmt die Pflichten des Bürgen

Je nach Bürgschaftsart ergeben sich unterschiedliche Pflichten für den Bürgen. Diese unterscheiden sich hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem der Bürge vom Kreditgeber zur Zahlung aufgefordert werden kann. Daher sollten Bürge und Kreditnehmer genau Bescheid wissen, was in welchem Fall gilt. Wir haben drei Bürgschaftsarten zusammengefasst, die bei der Kreditvergabe zum Einsatz kommen können:

  1. Ausfallbürgschaft
    In diesem Fall muss der Kreditgeber nachweisen, dass der Kreditnehmer trotz aller Versuche das Geld einzutreiben nicht zahlt. Der Bürge darf dementsprechend erst die letzte Anlaufstelle sein. Für die Praxis bedeutet dies, dass auch das Mittel der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Kreditnehmer nicht unversucht bleiben darf, bevor der Bürge zur Zahlung aufgefordert wird.
  2. Selbstschuldnerische Bürgschaft
    Wenn ein Bürge selbstschuldnerisch bürgt, dann muss er bei Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers unverzüglich zahlen. Der Kreditgeber ist somit nicht verpflichtet gerichtlich nachzuweisen, dass der Kreditnehmer tatsächlich zahlungsunfähig ist. Das ein Anspruch gegenüber dem Bürgen besteht, muss jedoch belegt werden.
  3. Bürgschaft auf erstes Anfordern
    Aus Sicht des Kreditgebers ist diese Variante besonders sicher, der Bürge hingegen geht ein hohes Risiko ein. Sobald der Kreditnehmer die Raten nicht mehr zahlt, ist der Bürge zahlungspflichtig. Im Gegensatz zur selbstschuldnerischen Bürgschaft muss in diesem Fall nicht belegt werden, dass es sich um eine begründete Forderung an den Bürgen handelt. Erst nach Zahlung kann dieser das Geld zurückfordern, sollte sich herausstellen, dass die Forderung unbegründet ist.
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Bei einem Kredit mit Bürgen gibt es einen separaten Vertrag

Die Pflichten des Bürgen, der Kreditbetrag für den dieser bürgt und alle weiteren Regelungen für die Bürgschaft werden in einem gesonderten Vertrag festgelegt. Darauf sollte der Bürge auch auf jeden Fall bestehen, um genau festzulegen, wofür er haftet und wofür nicht. Es kann beispielsweise definiert werden, dass sich die Haftung auf die Kreditsumme beschränkt und sämtliche Zusatzkosten von der Bürgschaft ausgeschlossen sind. Zudem besteht die Möglichkeit den Haftungszeitraum zeitlich zu beschränken. Denn auch, wenn der Bürge zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses finanziell gut aufgestellt ist, kann sich dies während der Kreditlaufzeit ändern.

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Hinweis:
Bei einer Kreditbürgschaft kann auch vertraglich vereinbart werden, dass der Bürge nur für einen Teilbetrag und nicht für die gesamte Kreditsumme haftet (z. B. nur für 50 Prozent des Gesamtbetrages).

Wann eine Bürgschaft ihre Wirksamkeit verliert

Unter bestimmten Umständen verliert eine Kreditbürgschaft ihre Wirksamkeit. Der Bürge wäre in einem solchen Fall nicht länger verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers mit seinem eigenen Vermögen für den Kredit zu haften. Wir haben einige Szenarien aufgelistet, die dafür sorgen, dass eine Kreditbürgschaft erlischt:

  • Die Bürgschaft für einen Kredit erlischt automatisch, sobald der Kreditnehmer das Darlehen vollständig zurückgezahlt hat.
  • Ist im Bürgschaftsvertrag eine Widerrufsfrist vereinbart, dann kann der Bürge die Bürgschaft innerhalb dieses Zeitraumes widerrufen.
  • Ist vertraglich vereinbart, dass der Bürge nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum für den Kredit bürgt, erlischt die Bürgschaft mit Ablauf dieser Frist.
  • Der Bürge kann aus seiner Bürgschaft entlassen werden, sofern die Hauptschuld des Kredits von einer anderen Person übernommen wird.
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Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich kann jede volljährige Person für einen Kredit Bürgen. Diese muss jedoch genau wie der Kreditnehmer selbst, die allgemeinen Voraussetzungen für die Kreditvergabe erfüllen. Zudem muss der Bürge über ein regelmäßiges Einkommen verfügen und die Bonität sollte besser sein als die des Kreditnehmers. Der Kreditgeber prüft vorab, ob der potenzielle Bürge die genannten Voraussetzungen erfüllt.
Auch wenn dies oft angenommen wird, erlischt eine Bürgschaft nicht, wenn der Bürge stirbt. Im Gegenteil geht die Bürgschaft auf die Erben über. Nur, wenn diese das Erbe ausschlagen, sind sie von den Pflichten entbunden. Andernfalls übernehmen die Erben alle Pflichten des verstorbenen Bürgen und müssen diese erfüllen. Art und Inhalt der Bürgschaft bleiben bestehen.
Ja. Es gibt keine rechtliche Vorschrift für die maximale Anzahl an Personen, für die sich ein Bürge verbürgen kann. Entscheidend ist, dass derjenige, demgegenüber gebürgt wird (z. B. die Bank im Falle eines Kredits) die Bürgschaft akzeptiert.
Eine Bürgschaft wird in jedem Fall in die SCHUFA-Datei des Bürgen eingetragen. Dort ist sie für Kreditgeber sichtbar. Sollte der Bürge nun selbst einen Kredit aufnehmen, dann kann die eingetragene Bürgschaft dafür sorgen, dass die Bank den Kreditantrag ablehnt.

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