Bei der Kostenerstattung einer Zahnzusatzversicherung für Kinder sind die kieferorthopädischen Indikationsgruppen relevant (kurz: KIG). Differenziert wird in der Regel zwischen KIG 1 bis 2 sowie KIG 3 bis 5. In den ersten beiden Stufen kommt die gesetzliche Krankenkasse nicht für Zuschüsse bzw. Kostenerstattungen auf. Erst ab KIG-Gruppe 3 bis 5 werden für gesetzlich versicherte Kinder die Kosten erstattet. Entscheidend ist dies bei der Zahnzusatzversicherung für Kinder, weil manche Anbieter erst dann eintreten, wenn die gesetzliche Krankenkasse nicht zahlt – d. h. nur im Falle der KIG 1 und 2. Es gibt jedoch auch Tarife, die trotz Vorleistung der gesetzlichen Kasse für Mehrkosten einer höherwertigen Behandlung in den KIG Gruppen 3 bis 5 aufkommen.
Erstattungsbeispiel
Damit Sie einen ersten Eindruck davon bekommen, wie hoch die Kosten der Zahnzusatzversicherung für Ihre Kinder ausfallen können, haben wir Ihnen ein Fallbeispiel zusammengestellt. Versichert werden soll ein dreijähriges Kind (Geburtsdatum: 05.05.2016), das über seine Eltern gesetzlich krankenversichert ist. Beim Zahnstatus des Kindes gehen wir in unserem Beispiel davon aus, dass keine aktuellen oder angeratenen Zahnbehandlungen vorliegen. Zudem setzen wir voraus, dass bei dem Kind bisher zu keinem Zeitpunkt Zahnfleischentzündungen diagnostiziert wurden. Auch fehlende bleibende Zähne sowie Zahnersatz sind nicht gegeben. Ausgehend von den genannten Daten sieht die Kostenerstattung für die einzelnen Bereiche wie folgt aus:
Zahnersatz | Zahnbehandlung | Zahnreinigung | Kieferorthopädie | Monatsbeitrag |
85 % für Kronen,
Brücken und Implantate | 100 % für Kunststofffüllungen sowie
Zahnfleisch- und Wurzelbehandlungen | 150 € pro Kalenderjahr (2 x 75 €) | 100 % bei KIG 1 und 2 sowie 3 bis 5;
maximal 1.500 € Kostenübernahme pro
Behandlungsfall | 10,67 € |
* Hier handelt es sich um Beispiele die Unterschiede verdeutlichen sollen. Wir geben keine Garantie darauf, dass es diese Angebote so in exakter Form aktuell gibt.