Als Orientierung dafür, welche Naturheilkundeverfahren offiziell anerkannt sind, gilt das Hufelandverzeichnis. Herausgegeben wird dieser Katalog von der Hufelandgesellschaft für Gesamtmedizin e. V. Das Verzeichnis dient jedoch nicht nur als Leistungsübersicht, sondern auch zur Berechnungsgrundlage bei alternativen Heilmethoden. Sofern zwischen Patient und behandelndem Arzt vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, wird entsprechend dem Hufelandverzeichnis abgerechnet.
Im Gegensatz zu Ärzten, die Naturheilkundeverfahren praktizieren, sind Heilpraktiker bei der Abrechnung erbrachter Leistungen nicht an das Hufelandverzeichnis gebunden. Für Sie gilt das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Die Zusatzversicherung zahlt auch nur dann, wenn die Rechnung für die Behandlung darüber erfolgt.
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Hinweis:
Eine Krankenzusatzversicherung für Heilpraktiker setzt für die Kostenerstattung diese Kriterien voraus: Die Wirksamkeit der jeweiligen Anwendung muss wissenschaftlich bestätigt sein. Zudem muss das angewendete Naturheilverfahren tatsächlich zur Verbesserung, Minimierung und bestenfalls Eliminierung des Krankheitsbildes führen.